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Statistiken & Zahlen – Inhaltsverzeichnis

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche aktuelle Statistiken & Zahlen der Gemeinde Weiherhammer sowie sämtliche relevanten Beiträge und Steuersätze.

Aktuelle Einwohnerzahlen

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Einwohner in Etzenricht

Abfallwirtschaft – Gebührensätze ab 01.01.2021

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Weitere Infos zum Thema Abfallentsorgung in Etzenricht.

Gebühren und Beiträge

Hier können Sie alle relevanten Gebühren und Beiträge einsehen oder auch bequem downloaden. Zuletzt aktualisiert 01.01.2023.

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Gebühren und Beiträge 2023

Grundsteuer – Hebesätze ab 01.01.2018

Informationen zur Wasserversorgung in Etzenricht

Wasserhärtegrade im Gemeindegebiet

Die Härte des Wassers hängt von dem Gehalt an Calcium- und Magnesiumverbindungen ab. Je höher der Gehalt ist, desto härter ist das Wasser. Die Härte des Wassers spielt beim Waschen der Wäsche eine erhebliche Rolle. Je weicher das Wasser, desto weniger Wasserenthärter (bzw. Waschmittel) sind bei der Wäschepflege erforderlich. Bitte halten Sie sich bei der Dosierung an die Angaben der Waschmittelhersteller.

Radschin (Niederdruckzone – bis auf einzelne Straßen)
bezieht Mischwasser (ph-Wert 8,2) dh-Wert 11,5 = Wasserhärtebereich II – mittel

Dorf (Hochdruckzone) mit Steigacker bezieht das Wasser von der Steinwaldgruppe
(ph-Wert 8,4) dh-Wert 4,6 = Wasserhärtebereich I = weich

Allgemeine Hinweise

Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zum 01.01.2003 ergeben sich einige Änderungen, auf die wir hinweisen wollen.
Nach der TrinkwV 2001 sind Hausinstallationen nach dem Punkt der Übergabe (Wassermesser), eigene Wasserversorgungsanlagen, für die der Hauseigentümer verantwortlich ist.
Laut § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001 ist der Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat ( z. B. Regenwasseranlagen) und die im Haushalt zusätzlich zu Trinkwasseranlagen installiert werden, verpflichtet, diese Anlagen beim Landratsamt Neustadt anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Laut § 5 Absatz 4 TrinkwV 2001 müssen die Gemeinden als Inhaber einer Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlage, für bakteriologische Störfälle eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor vorhalten.

Da die Gemeinden verpflichtet sind, die Verbraucher über den Einsatz von Desinfektionsmitteln zu informieren, weist die Gemeinde Etzenricht darauf hin, dass in Ausnahmefällen, wie z. B. nach Behälterreinigungen, Baumaßnahmen, bei bakteriologischen Problemen bei der Wassergewinnung, Probleme durch Verbindungen z. B. mit Regenwasseranlagen und Überprüfungen der Desinfektionsanlagen auch ohne Vorankündigung eine vorübergehende Chlorung des Trinkwassers erfolgen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verbraucher jederzeit mit hygienisch einwandfreiem Wasser versorgt werden. Die Chlordosierung wird so vorgenommen, dass Restgehalte von maximal 0,3 mg/L Chlor erreicht werden. Diese Konzentration entspricht dem in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert und ist nicht gesundheitsschädlich. Für Aquarien ist das gechlorte Wasser jedoch ungeeignet. Die Inbetriebnahme der Desinfektion wird umgehend über die Tageszeitung bekannt gegeben.